Mandatsbedingungen & Honorar
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Honorar
Parteikosten
Transparente Honorarvereinbarung
Die umgangssprachlichen Anwaltskosten sind das Honorar für unser Engagement für Ihre Sache. Zu Beginn jedes Mandats klären wir Sie über unsere Kosten auf und treffen mit Ihnen eine klare Honorarvereinbarung. Transparente Honorare sind für uns ein entscheidender Baustein des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses.
Das klassische Zeithonorar
Üblicherweise rechnen die meisten Anwälte ein Zeithonorar ab. Das heisst, sie verrechnen die effektiv erbrachten Stunden zu einem bestimmten Stundensatz. Das kann durchaus sinnvoll sein und auch wir bieten das klassiche Zeithonorar grundsätzlich an. Daneben bieten wir Ihnen aber gerne auch alternative Honorarmodelle an.
Das Pauschalhonorar
Egal ob Sie ein Auto kaufen oder ein Haus bauen, in aller Regel hat das jeweilige Produkt einen bestimmten oder bestimmbaren Preis. Sie wissen, was Sie bekommen und was Sie dafür bezahlen müssen. Das funktioniert auch bei anwaltlichen Leistungen. So kennen denn auch die meisten kantonale Gesetze über die Parteikosten Fallpauschalen, welche sich nach Streitwert, nach Aufwand, nach Schwierigkeit und nach Bedeutung der Sache bemessen. Beim Pauschalhonorar sind Leistung und Preis definiert, ohne dass bei jedem Telefon die Stoppuhr läuft.
Das Erfolgshonorar
Das Erfolgshonorar ist in der Schweiz im Unterschied zu anderen Ländern wie z.B. den USA bloss unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Dabei vereinbaren wir ein regelmässig etwas tieferes Grundhonorar, welches in jedem Fall geschuldet ist. Hinzu kommt eine Erfolgskomponente, welche Sie nur schulden, wenn die vereinbarten Voraussetzungen (z.B. positives Gerichtsurteil) erfüllt sind. Das Erfolgshonorar hat den Vorteil, dass Sie und wir das Prozessrisiko unter uns aufteilen – wir gewinnen und verlieren gemeinsam.
Spezielle Situation während eines Verfahrens oder Prozesses
Kostenverteilung nach Massgabe des Obsiegens
Vertreten wir Sie vor Gericht oder vor einer Behörde, sind die Kosten speziell geregelt. Üblicherweise hat diejenige Partei, welche in einem Verfahren unterliegt, der obsiegenden Partei eine Parteikostenentschädigung zu bezahlen. Vor Gericht besteht also das Risiko und die Chance, der Gegenseite eine Parteikostenentschädigung bezahlen zu müssen oder von der Gegenseite eine solche zu erhalten. Die Höhe bemisst sich regelmässig nach kantonalem Gesetz (im Kanton Bern die Parteikostenverordnung; PKV) und nach dem Umfang des Obsiegens – bei einem Teilsieg müssen Sie eine Parteikostenentschädigung bezahlen und erhalten gleichzeitig eine zugesprochen.
Gerichts- oder Verfahrenskosten
Auch die Behörden erheben regelmässig Kosten, welche ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens die unterliegende Partei zu bezahlen hat. Die Gerichts- oder Verfahrenskosten sind ebenfalls kantonal geregelt und richten sich in der Regel nach dem Streitwert sowie nach dem Aufwand des Verfahrens. In aller Regel muss die klagende Partei die Gerichtskosten vorschiessen, bevor das Gericht ein Verfahren überhaupt erst an die Hand nimmt.
Unentgeltliche Rechtspflege
Vor Gericht und vor Behörden besteht ab gewissen Verfahrensstadien die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege kann Sie die zuständige Behörde von der Pflicht befreien, Vorschüsse und Gerichtskosten zu bezahlen und sie kann Ihnen einen Anwalt bezahlen. Anspruch auf unentgeltliche Rechsprechung besteht grundsätzlich, wenn Sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und Ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege ist sozusagen ein Vorschuss des Gemeinwesens, den Sie zurückzahlen müssen, wenn es Ihnen später möglich ist.
Prozessfinanzierung
Sodann besteht die Möglichkeit, Gerichts- und Anwaltskosten durch ein Prozessfinanzierungsunternehmen vorfinanzieren zu lassen. Dafür ist aber nicht jeder Fall geeignet. In der Regel verlangen die Prozessfinanzierer gute Erfolgsaussichten und eine spürbare Erfolgsbeteiligung.
Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese regelmässig die Gerichts- und Anwaltskosten in Verfahren und Prozessen. Etwas anders ist die Lage bei aussergerichtlichen Verhandlungen und Konflikt-/Prozessprävention. Hier führen die Rechtschutzversicherungen die Mandate jeweils bevorzugt selber. Nehmen Sie am besten die Police und allgemeinen Versicherungsbedingungen an die Erstbesprechung mit – wir loten daraufhin die Optionen direkt mit der Versicherung aus
Spezielle Situation im Strafverfahren
Die Kostentragung ist im Strafrecht speziell geregelt und unterscheidet sich je nach Parteistellung (z.B. Privatkläger, Beschuldigter). Wir klären Sie hierüber jeweils im konkreten Einzelfall eingehend auf und beantworten Ihre Fragen.
Als Privatkläger können Sie je nach Umständen verpflichtet werden, Kosten zu übernehmen. Auch besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege.
Als Beschuldigter haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung, deren Kosten vorerst das Gemeinwesen übernimmt.
April 2026 (als pdf herunterladen)
Allgemeine Mandatsbestimmungen ("AMB") der märki staub Rechtsanwälte AG – E.1.1
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Mandatsbestimmungen ("AMB") sind integraler Bestandteil jedes auch Mandat genannten Auftragsverhältnisses zwischen der märki staub Rechtsanwälte AG (CHE-269.955.559; "Anwaltskanzlei") und ihren Kundinnen und Kunden ("Kundschaft"). Anwaltskanzlei und Kundschaft gemeinsam sind "die Parteien".
1.2 Sofern die Anwaltskanzlei oder ihre Mitarbeitenden z.B. im Rahmen von Marketing und Akquisition oder auf Anfragen allgemeine Auskünfte, generelle Empfehlungen oder Informationen erteilen, erfolgen diese stets unverbindlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit und begründen keine Vertragsbeziehung. Ein Auftragsverhältnis kommt nur und erst dann zustande, wenn die Anwaltskanzlei eine Mandatsanfrage ausdrücklich angenommen hat und die Parteien einen schriftlichen Mandatsvertrag abgeschlossen haben. Die vorliegenden AMB bilden dabei jeweils integralen Vertragsbestandteil.
1.3 Änderungen und Ergänzungen des Mandatsvertrages inklusive dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform oder einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (pdf, E-Mail etc.). Die Parteien setzen im Rahmen des Mandatsvertrages die gesetzliche Schriftform und eine Form mit Textnachweis einander gleich.
1.4 Das Mandatsverhältnis richtet sich primär nach dem Mandatsvertrag. Bei Widersprüchen oder Abweichungen gehen die individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien diesen AMB vor. Für die weiteren, in Mandatsvertrag und AMB nicht geregelten Punkte gelten die Bestimmungen von Art. 394ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Kundschaft beauftragt die Anwaltskanzlei, sie in der im Mandatsvertrag bezeichneten Angelegenheit zu beraten und zu vertreten ("Mandat"). Der Umfang des Mandats richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien, wobei sich die Anwaltskanzlei und ihre Mitarbeitenden an den Informationen und Instruktionen der Kundschaft orientieren und nicht verpflichtet sind, über den vereinbarten Mandatsumfang hinaus tätig zu werden. Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind im Mandat Abklärungen etc. zu steuerrechtlichen Fragen oder Folgen nicht enthalten.
2.2 Der im Mandatsvertrag bezeichnete Mitarbeitende der Anwaltskanzlei ist im Mandat fallverantwortlich. Unterstützt wird er dabei von den weiteren Mitarbeitenden der Anwaltskanzlei, wozu die Kundschaft ausdrücklich das Substitutionsrecht einräumt.
2.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen des Mandatsvertrages zwischen den Parteien auch für allfällige Mandatserweiterungen oder zusätzliche Mandate.
3. Sorgfältige Mandatsführung
3.1 Die Anwaltskanzlei verpflichtet sich, durch sorgfältiges Tätigwerden ihrer Rechtanwälte, Rechtsanwältinnen und juristischen Mitarbeitenden, die Interessen der Kundschaft im Rahmen des Mandats nach den Regeln der anwaltlichen Kunst zu wahren und alle dazu erforderlichen Vorkehren wenn möglich nach vorgängiger Absprache mit der Kundschaft in ihrem Namen zu treffen. Einen Erfolg (z.B. Prozessgewinn) schuldet die Anwaltskanzlei von Gesetzes wegen nicht – die Kundschaft nimmt zur Kenntnis, dass Gerichte oder Behörden andere Sachverhalts- oder Rechtsauffassungen vertreten können als die Anwaltskanzlei.
3.2 Die Anwaltskanzlei verpflichtet sich zu Treue und Verschwiegenheit, insbesondere gemäss dem gesetzlichen Anwaltsgeheimnis, welches für sämtliche Mitarbeitende der Anwaltskanzlei gilt.
3.3 Wenn die Anwaltskanzlei für die Kundschaft gegen aussen auftritt, benötigt sie eine entsprechende Vollmacht. Die Vollmacht ist an den offiziellen Formulartext des bernischen Anwaltsverbandes angelehnt. Die Anwaltskanzlei verpflichtet sich, Vollmachten gegen aussen nur soweit erforderlich zu verwenden.
3.4 Ausser bei zeitlicher Dringlichkeit oder in Notfällen (insbesondere, wenn die Kundschaft selbst nicht fristgerecht handeln oder instruieren kann), holt die Anwaltskanzlei vor sämtlichen Schritten oder Handlungen die Rückmeldung und Instruktion der Kundschaft oder bei von ihr bezeichneten Personen ein und stellt ihr vorgängig die Entwürfe zur Stellungnahme zu.
4. Honorar und Auslagen
4.1 Die Kundschaft verpflichtet sich, das Honorar und die Auslagen der Anwaltskanzlei zuzüglich Mehrwertsteuer ("MWST") zu bezahlen. Eine allfällige solidarische Haftung einer Drittpartei für Honorare, Auslagen & MWST vereinbaren die Parteien separat.
4.2 Die Anwaltskanzlei ist grundsätzlich offen, sofern es das Mandat und der Vertragsgegenstand zulassen, alternative Honorarmodelle zu vereinbaren – insbesondere Pauschalhonorare für bestimmte Leistungen oder Kombinationen aus verschiedenen Honorarmodellen etc. Solche alternativen Honorarmodelle vereinbaren die Parteien jeweils in Anhängen zu diesem Mandatsvertrag. Ohne solche Anhänge ebenso wie für unvorhergesehene oder in den Anhängen nicht erfasste Aufwendungen gilt jeweils das Standardhonorar gemäss Ziffern 4.3 ff. hiernach.
4.3 Sofern im Mandatsvertrag oder in einem Anhang dazu nichts anderes vereinbart ist, setzt sich das Standardhonorar für die Aufwendungen der Anwaltskanzlei aus einem Zeit- und Erfolgshonorar zusammen:
- Das Zeithonorar basiert auf standardisierten Stundenansätzen, welche effektiv die tatsächlich geleistete Arbeit und die Anzahl Arbeitsstunden jedes Mitarbeitenden der Anwaltskanzlei beinhalten. Der Stundensatz beträgt CHF 300.00, sofern die Parteien nicht schriftlich Abweichendes vereinbaren. Die Kundschaft kann jederzeit einen Auszug über den bereits aufgelaufenen Aufwand verlangen.
- Obsiegt die Kundschaft mit Unterstützung der Anwaltskanzlei in einem Verfahren ganz oder teilweise und spricht das Gericht oder die Behörde der Kundschaft eine Parteientschädigung zu, steht der Anwaltskanzlei zusätzlich zum Zeithonorar ein Erfolgshonorar in Höhe 10% auf jeder zugesprochenen Parteientschädigung zu, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas abweichendes vereinbaren.
- In Anlehnung an Art. 10 der Parteikostenverordnung des Kantons Bern ist die Reisezeit jedes Mitarbeitenden der Anwaltskanzlei mit einem Reisezuschlag (Pauschalhonorar) zu entschädigen: Reisezeit unter 1 Stunde = CHF 50.00 / Reisezeit ab 1 Stunde = CHF 75.00 / Reisezeit ab 2 Stunden = CHF 150.00 / Reisezeit ab 3 Stunden = CHF 225.00 / Reisezeit ab 4 Stunden = CHF 300.00
4.4 Als Auslagenersatz für interne Kleinspesen (Telefongespräche, Porto, E-Mail, Kopien etc.) vereinbaren die Parteien eine Kleinspesenpauschale von 3% der Nettohonorarsumme. Auslagen für Kurierdienstleistungen, Reisekosten und Ähnliches sowie Fremdarbeiten und Gebühren werden separat nach den effektiven Beträgen verrechnet.
4.5 Die Mehrwertsteuer (aktueller Steuersatz ab 1. Januar 2024: 8.1 %) wird zu den Anwaltshonoraren (Zeit- und Erfolgshonorar) und den Auslagen hinzugerechnet und ist von der Kundschaft zu tragen.
4.6 Honorare, Auslagen und Kostenvorschüsse sind in Schweizer Franken auf das auf der Rechnung jeweils angegebene Konto zu bezahlen. Die Anwaltskanzlei kann periodisch (z.B. monatlich/quartalsweise) Rechnungen stellen und Kostenvorschüsse verlangen. Sofern auf den Rechnungen nichts anderes festgehalten ist, sind die Rechnungsbeträge sofort nach Erhalt fällig und zahlbar.
4.7 Die Anwaltskanzlei behält sich das Recht vor, sämtliche Leistungen zu sistieren, falls eine Rechnung, eine Vorschussleistung oder andere geschuldete Beträge nicht termingerecht beglichen werden.
4.8 Die Kundschaft tritt der Anwaltskanzlei mit Mandatierung / Unterzeichnung des Mandatsvertrages allfällige Prozessentschädigungen sowie allfällige von einem Gericht oder einer Behörde zurückbezahlte Kostenvor-schüsse bis zur Höhe ihrer Ansprüche zahlungshalber ab.
4.9 Bei Widerruf des Mandatsverhältnisses hat die Anwaltskanzlei Anspruch auf Vergütung der bis zum Eintreffen des Widerrufes erbrachten Leistungen. Zudem verpflichtet sich die Kundschaft, alle bis zum ordnungsgemässen Abschluss des Mandats erforderlichen Leistungen entsprechend den Ansätzen gemäss Ziffer 4.1 ff. zu vergüten (z.B. Gerichte und Verfahrensbeteiligte über die Beendigung des Mandats informieren, Dossier und Akten zusammenstellen und retournieren oder weiterleiten etc.). Haben die Parteien ein alternatives Honorarmodell, namentlich ein Pauschalhonorar vereinbart, schuldet die Kundschaft im Widerrufsfall das volle Honorar, es sei denn, die Anwaltskanzlei stellt stattdessen das Standarthonorar gemäss Ziffer 4.3 ff. in Rechnung.
4.10 Die vorliegende Honorarvereinbarung gilt auch dann, wenn die Kundschaft über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, im Prozess obsiegt und eine Parteikostenentschädigung zugesprochen erhält oder, wenn ihr das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts der Anwaltskanzlei gewährt wird.
- Bei Kostengutsprachen durch eine Rechtsschutzversicherung verpflichtet sich die Kundschaft, eine allfällige Differenz zur vorliegenden Honorarvereinbarung der Anwaltskanzlei zu bezahlen.
- Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege / einer amtlichen Verteidigung ist die vorliegende Honorarvereinbarung durch die Leistungen des Kantons ("amtliches Honorar") sistiert; die Kundschaft verpflichtet sich aber, die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem amtlichen Honorar der Anwaltskanzlei zu bezahlen, sobald sie dazu wirtschaftlich in der Lage ist.
5. Weitere Rechte und Pflichten der Anwaltskanzlei
5.1 Die Anwaltskanzlei verpflichtet sich, die Kundschaft laufend über den Stand des Mandats, den Inhalt von Verhandlungen und über die für das Mandat wesentlichen rechtlichen Aspekte zu informieren und sie mit Orientierungskopien sämtlicher Korrespondenz zu bedienen. Nach Abschluss des Mandates besteht keine Verpflichtung mehr, die Kundschaft über allfällige weitere Entwicklungen zu informieren.
5.2 Die Anwaltskanzlei ist nach vorgängiger Absprache mit der Kundschaft berechtigt, externe Spezialisten beizuziehen (insbesondere in- und ausländische Korrespondenzanwälte, Treuhänder etc.). Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erteilt die Anwaltskanzlei entsprechende Aufträge im Namen und auf Rechnung der Kundschaft.
5.3 Soweit die Kundschaft nicht im Einzelfall abweichende Weisungen erteilt hat, darf die Anwaltskanzlei mit Mitarbeitenden oder externen Beratern der Kundschaft sowie mit beigezogenen Dritten, Gerichten, Behörden, Versicherungen oder sonstigen Stellen, mandatsbezogene Informationen austauschen.
5.4 Die Anwaltskanzlei ist ausdrücklich ermächtigt, neben oder anstatt eines Papierdossiers sämtliche Mandatsakten elektronisch zu führen und der Kundschaft Originalunterlagen jeweils zur Entlastung weiterzuleiten oder zurückzuschicken. Die Anwaltskanzlei ist berechtigt, Archivkopien und Handakten (sowohl physische als auch elektronische) nach Ablauf von zehn Jahren seit Erledigung des Mandats zu vernichten.
6. Weitere Rechte und Pflichten der Kundschaft
6.1 Voraussetzung für die kunstgerechte Tätigkeit der Anwaltskanzlei ist eine laufende, vollständige und richtige Information durch die Kundschaft über alle relevanten Umstände und Sachverhaltselemente – auch solche, welche sich erst im Lauf des Mandats ergeben und besonders solche, welche für das Mandat und den Standpunkt der Kundschaft negativ erscheinen. Die Anwaltskanzlei ist zudem darauf angewiesen, dass die Kundschaft ihr alle erforderlichen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung stellt. Die Anwaltskanzlei geht davon aus, dass die von der Kundschaft erhaltenen Informationen vollständig und korrekt sind.
6.2 In zivil- oder öffentlich-rechtlichen Mandaten ist die Kundschaft verpflichtet, der fallverantwortlichen Person laufend unaufgefordert und umfassend zu informieren und zu dokumentieren und ihr mitzuteilen, falls die Kundschaft Informationen oder Unterlagen anderen Mitarbeitenden der Anwaltskanzlei gegeben hat.
6.3 Im Rahmen von Strafverteidigungsmandaten ist die umfassende und laufende informations- und Dokumentationspflicht nicht anwendbar; insbesondere ist die Kundschaft nicht verpflichtet (aber berechtigt) der Anwaltskanzlei gegenüber offenzulegen, ob sie die vorgeworfenen Straftatbestände begangen hat. Im Rahmen der Strafverteidigung ist Art und Umfang der Information Gegenstand der individuellen Vereinbarung zwischen Kundschaft und fallverantwortlicher Person (Verteidigungsstrategie).
6.4 Die Kundschaft verpflichtet sich, gegenüber der Anwaltskanzlei sicherzustellen, dass sie erreichbar ist und dass sie Rückmeldungen oder Instruktionen zu Entwürfen, Verhandlungsinhalten und zum vorgeschlagenen Vorgehen etc. rechtzeitig der fallverantwortlichen Person abgibt.
7. Kommunikation zwischen den Parteien und gegenüber Behörden
7.1 Unverschlüsselte elektronische Kommunikation (E-Mail, Internetapplikationen, WhatsApp etc.) birgt verschiedene Risiken, wie Einsichtnahme und Manipulation durch Dritte, Fehlzustellung etc. Solche Risiken können durch eine verschlüsselte Übermittlung reduziert werden, weshalb auch Behörden und Gerichte verschlüsselte elektronische Eingaben entgegennehmen.
7.2 In Kenntnis der Risiken ermächtigt die Kundschaft die Anwaltskanzlei ausdrücklich, sämtliche gängigen unverschlüsselten Kommunikationsmittel zu verwenden (insbes. E-Mail), es sei denn, im Mandatsvertrag ist eine andere Kommunikationsform wie z.B. Post oder verschlüsselte E-Mails vereinbart. Die Kundschaft kann die Kommunikationsform durch empfangsbedürftige schriftliche Erklärung jederzeit ändern.
7.3 Gegenüber Behörden und Gerichten ist die Anwaltskanzlei ausdrücklich berechtigt, wo gesetzlich zulässig und technisch vorgesehen, Eingaben und Korrespondenz elektronisch zu signieren und einzureichen.
8. Datenschutz
8.1 Unter Vorbehalt des gesetzlichen Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB; Art. 13 Abs. 1 BGFA) gilt in punkto Datenbearbeitung und Datenschutz die auf der Website der Anwaltskanzlei (www.maerkistaub.ch) publizierte Datenschutzerklärung in der jeweils aktuellen Fassung.
8.2 Die Kundschaft nimmt zur Kenntnis und willigt ausdrücklich ein, dass die Anwaltskanzlei im Rahmen der Mandatsführung besonders schützenswerte Personendaten gemäss Datenschutzerklärung bearbeitet.
9. Dauer und Widerruf oder Niederlegung (Kündigung) des Mandats
9.1 Der Mandatsvertrag gilt ab seiner gegenseitigen Unterzeichnung rückwirkend per Datum der Fallanfrage /des Erstkontaktes (Mandatierung) und dauert bis zum Abschluss oder bis zum Widerruf (durch die Kundschaft) oder bis zur Niederlegung (Kündigung durch die Anwaltskanzlei) des Mandats.
9.2 Beide Parteien können den Mandatsvertrag und die Kundschaft kann jede darauf gestützte Vollmacht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder kündigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen und Verpflichtungen aus einem allfälligen Widerruf zur Unzeit.
10. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Sollte eine Bestimmung des Mandatsvertrages nichtig sein oder werden, wird der übrige Teil des Vertrages hievon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel ist diese durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.
10.2 Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung des Mandatsvertrages ergeben können, sind die Gerichte und Behörden am Sitz der Anwaltskanzlei zuständig.
10.3 Es kommt in jedem Fall schweizerisches Recht zur Anwendung – unter ausdrücklichem Ausschluss allfälliger kollisionsrechtlicher Bestimmungen.