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Datum:

Freitag, 30 Januar 2026

Autor:

Eva Staub

Zwischen Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz – wo sind die Grenzen?

Zwischen öffentlicher Empörung und juristischer Verantwortung liegt oft nur eine Schlagzeile. Gerade nach tragischen Ereignissen werden Personen medial als „verantwortlich“ dargestellt, lange bevor Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahren abgeschlossen sind. Was viele unterschätzen: Persönlichkeitsrechtlich ist das hochproblematisch. In unserem aktuellen Beitrag zeigen wir, wo die Grenze zulässiger Berichterstattung verläuft, was „Persönlichkeit“ und deren Schutz eigentlich rechtlich bedeutet und weshalb mediale Vorverurteilung nicht folgenlos bleibt.

1. Einleitung: Öffentlichkeit, Scheinwerferlicht und rechtliche Grenzen

    Wer in der Schweiz ins mediale Rampenlicht gerät, ob als Politikerin, Skandalbetroffener oder Privatperson, betritt ein gesellschaftliches, aber auch juristisches Minenfeld: Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz trifft auf Medienfreiheit, strafrechtliche Unschuldsvermutung und öffentliche Neugier. Doch was darf berichtet werden – und wo endet die Grenze des Sagbaren? Gerade nach tragischen Ereignissen mit schwer verletzten Menschen oder mit Todesfolge steigt der öffentliche Druck auf Medien, Verantwortlichkeiten zu benennen – oft zu einem Zeitpunkt, in dem weder straf- noch verwaltungs- oder zivilrechtlich geklärt ist, ob jemand und gegebenenfalls wer wofür einzustehen hat.

    In diesem Beitrag beleuchten wir die Grundlagen des Persönlichkeitsschutzes, die Rolle der sogenannten «absoluten» und «relativen» Personen der Zeitgeschichte und die besondere Problematik medialer Vorverurteilungen. Wir zeigen auf, wie identifizierende und wertende Berichterstattung über mutmasslich verantwortliche Personen für Sachschäden oder verletzte bzw. gar getötete Menschen – wie sie zum Beispiel im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe in der Nacht auf den 1. Januar 2026 in der Bar Le Constellation in Crans Montana erfolgte – zivilrechtlich regelmässig in den Bereich der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung fällt und auch strafrechtlich problematisch sein kann. Mit Bundesgerichtsentscheiden und praxisnahen Beispielen zeigen wir, wie die Schweizer Rechtsordnung versucht, die Balance zwischen Information der Öffentlichkeit und Privatsphäre der betroffenen Personen zu wahren.

    2. Der Persönlichkeitsschutz im Zivilrecht

      2.1. Begriff und Inhalt der Persönlichkeit

      Zentrale Grundlage für den Schutz der Persönlichkeit bildet Art. 28 Abs. 1 ZGB. Dieser schützt die Persönlichkeit umfassend: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Art. 28 Abs. 2 sagt weiter, dass eine Verletzung dann widerrechtlich ist, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

      Obwohl der Gesetzgeber keine abschliessende Definition liefert, haben Lehre und Rechtsprechung einen klaren Kern herausgearbeitet. Nach BGE 143 III 297 E. 6.4.1 umfasst die Persönlichkeit alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint [...]. Sie ist die Gesamtheit des Individuellen, des nur auf eine bestimmte Person in ihrer Einmaligkeit Beziehbaren, soweit es Gegenstand eines verletzenden Verhaltens sein kann. Zur Persönlichkeit gehört demnach insbesondere:

      • Ehre und Ruf (gesellschaftlicher Geltungsanspruch, berufliche und soziale Reputation)
      • Privatsphäre, unterteilt in Intim-, Privat- und Geheimsphäre (Der Geheimbereich umfasst Tatsachen und Lebensvorgänge, die der Kenntnis aller anderen Leute entzogen sein sollen, – namentlich die Gesundheit wird bei natürlichen Personen von der Intimsphäre erfasst. Das Persönlichkeitsrecht erfasst die Geheim- oder Privatsphäre und den Privatbereich)
      • Recht am eigenen Bild, Namen und Wort (Nach BGE 138 II 346 E. 8.2 ist das Recht am eigenen Bild das Selbstbestimmungsrecht, das vor widerrechtlicher Verkörperung des eigenen Erscheinungsbildes schützt [...]. Es umfasst zwei inhaltlich verschiedene Rechte: einerseits einen Abwehranspruch gegen gezieltes, auf Identifikation und Ausforschung gerichtetes Erstellen von Fotos und Videoaufzeichnungen, andererseits ein Recht auf Selbstbestimmung des Menschen bezüglich der Veröffentlichung des eigenen Bildes, insbesondere des Porträts, und seiner Verwendung in kommerzieller oder politischer Werbung [...]. Weiter sagt das Bundesgericht in BGE 138 II 346 E. 8.3, dass [...] schon allein die Aufnahme des Bildes eine Persönlichkeitsverletzung bedeuten kann. Die Veröffentlichung des individualisierenden, das heisst nicht rein zufälligen Bildes ohne Einwilligung des Betroffenen stellt immer eine Persönlichkeitsverletzung dar, und zwar unabhängig davon, ob bereits die Aufnahme unrechtmässig erfolgte).
      • informationelle Selbstbestimmung (namentlich im Zusammenspiel mit dem Datenschutzrecht)
      • wirtschaftliche Persönlichkeit, etwa der Schutz vor rufschädigenden Aussagen mit wirtschaftlichen Folgen

      Im Gegensatz zum strafrechtlichen Schutz der Ehre, der nur die Geltung eines Menschen als sittliche Person gewährleistet (BGE 105 IV 112), umfasst der privatrechtliche Schutz des Art. 28 ZGB auch das berufliche und gesellschaftliche Ansehen. Eine Persönlichkeitsverletzung kann somit dann vorliegen, wenn eine Äusserung oder Darstellung objektiv geeignet ist, den sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Geltungsanspruch einer Person herabzusetzen.

      Typische Beispiele aus der Medienpraxis sind:

      • die Darstellung einer Person als „verantwortlich“ oder „fehlbar“ für bestimmte Umstände, obwohl kein rechtskräftiges Urteil hierzu vorliegt;
      • die Veröffentlichung von Namen und Bildern im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verdachtsmomenten;
      • suggestive Berichterstattung, die Schuld impliziert, ohne sie ausdrücklich zu behaupten.

      2.2. Widerrechtlichkeit und Interessenabwägung

      Nicht jede Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit entfällt bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, namentlich:

      • Einwilligung der betroffenen Person,
      • gesetzliche Grundlage,
      • überwiegendes öffentliches Interesse.

      Gerade im Medienrecht ist die Interessenabwägung zentral. Das Bundesgericht betont konstant, dass zwischen Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 16 und 17 BV) und Persönlichkeitsschutz (Art. 13 BV; Art. 28 ZGB) kein genereller Vorrang des einen Rechts vor dem anderen besteht. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebliche Kriterien sind insbesondere:

      • Beitrag der Berichterstattung zur öffentlichen Meinungsbildung,
      • Stellung der betroffenen Person (absolute oder relative Person der Zeitgeschichte oder Privatperson),
      • Art, Tonalität und Kontext der Berichterstattung,
      • Stadium allfälliger Straf- oder Verwaltungsverfahren.

      3. Personen der Zeitgeschichte

        Im schweizerischen Persönlichkeitsschutz unterscheidet man zwischen sog. absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte, um das Spannungsverhältnis zwischen Medienfreiheit und Persönlichkeitsschutz sachgerecht aufzulösen. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind Personen mit einer dauerhaften, allgemeinen öffentlichen Bedeutung, etwa führende Politiker oder international bekannte Persönlichkeiten. Über sie darf grundsätzlich auch ohne aktuellen Anlass berichtet werden, da sie sich bewusst und dauerhaft in den öffentlichen Raum begeben haben. Ihr Persönlichkeitsschutz ist jedoch nicht aufgehoben: Insbesondere die Privat- und Intimsphäre bleiben geschützt. Relative Personen der Zeitgeschichte sind demgegenüber Personen, die nur aufgrund eines konkreten Ereignisses vorübergehend ins öffentliche Interesse geraten, etwa im Zusammenhang mit einem Unfall, einem Strafverfahren oder einem sonstigen zeitlich begrenzten Geschehen. Über sie darf nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis berichtet werden; darüber hinaus sind sie wie Privatpersonen zu behandeln. Diese Unterscheidung ist notwendig, um einerseits die Informations- und Medienfreiheit zu gewährleisten und andererseits zu verhindern, dass Personen allein aufgrund eines zufälligen oder einmaligen Ereignisses dauerhaft einer öffentlichen Beobachtung ausgesetzt werden. Ziel ist eine verhältnismässige und kontextbezogene Einschränkung des Persönlichkeitsschutzes. Die Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte wurde durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung entwickelt und für die Interessenabwägung zentral.

        3.1. Absolute Personen der Zeitgeschichte

        Absolute Personen der Zeitgeschichte stehen aufgrund ihrer Funktion oder Stellung dauerhaft im öffentlichen Interesse. Dazu zählen etwa:

        • der Papst, Bundesräte, Staatspräsidenten, Staatsoberhäupter, Spitzenpolitiker, Kanzler, Wirtschaftsführerinnen, berühmte Unternehmer, Wissenschaftlerinnen usw.
        • Weltberühmte Schauspieler, Sängerinnen, Künstler, Sportler usw.

        Diese Personen müssen eine intensive öffentliche Beobachtung und auch scharfe Kritik hinnehmen. Der Persönlichkeitsschutz ist jedoch nicht aufgehoben: Unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik oder reine Diffamierungen bleiben unzulässig. Ihr Persönlichkeitsschutz ist reduziert, aber nicht aufgehoben. Medien dürfen somit Namen nennen, Bilder zeigen und über private Aspekte berichten, sofern ein Bezug zur öffentlichen Rolle oder ein legitimes Informationsinteresse besteht. Die Privat- und Intimsphäre bleibt geschützt.

        3.2. Relative Personen der Zeitgeschichte

        Relative Personen der Zeitgeschichte geraten in der Regel anlässlich eines bestimmten Ereignisses oder für einen begrenzten Zeitraum ins öffentliche Interesse oder sind der Öffentlichkeit nur in begrenztem Rahmen bzw. grundsätzlich weniger bekannt. Beispiele können etwa sein:

        • Gemeinderäte oder kantonale Amtsträger im Zusammenhang mit einem konkreten Vorfall,
        • Unternehmer nach einem Betriebsunfall,
        • Privatpersonen, die unfreiwillig Teil eines öffentlichen Skandals werden.

        Relative Personen geniessen einen deutlich stärkeren Persönlichkeitsschutz als absolute Personen. Insbesondere ist eine identifizierende Berichterstattung nur zulässig, wenn ein qualifiziertes öffentliches Interesse besteht und die Namensnennung für das Verständnis der Berichterstattung sachlich notwendig ist. Die Medien dürfen nur im Zusammenhang mit dem konkreten Ereignis berichten.

        Die Identität darf grundsätzlich nicht offenbart werden, es sei denn, die Namensnennung ist unerlässlich für das Verständnis des Ereignisses und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Nach Wegfall des Ereignisses endet der Status als Person der Zeitgeschichte.

        3.3. Zwischenkategorie zwischen relativer und absoluter Person der Zeitgeschichte

        Das Bundesgericht hält in BGE 127 II 481 ausdrücklich fest: Die strikte Zweiteilung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte erfasst die Realität nicht vollständig.Gemäss derselben Rechtsprechung vermag die strikte Zweiteilung in absolute und relative Personen der Zeitgeschichte jedoch nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen. Den verschiedenen Abstufungen ist daher immer mit einer die Umstände des Einzelfalles würdigenden Interessenabwägung gerecht zu werden, indem jeweils zu fragen ist, ob an der Berichterstattung über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse besteht, das deren Anspruch auf Privatsphäre überwiegt.

        Im betreffenden Artikel ging es übrigens um Ludwig A. Minelli (Gründer des Vereins Dignitas – Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben, der sterbewilligen Menschen, insbesondere auch aus dem Ausland, Hilfe zum Suizid anbietet) – dieser sei keine absolute Person der Zeitgeschichte, aber eben auch nicht bloss relativ. Er ist eine relativ prominente Person mit dauerhaftem, aber begrenztem Öffentlichkeitsbezug als bekannter Jurist, ehemaliger Journalist, welcher regelmässig Medienauftritte hatte und zudem aktiv an öffentlichen Debatten teilnahm.

        Fazit: Die Zulässigkeit der Berichterstattung richtet sich nicht nach starren Kategorien, sondern nach einer konkreten Interessenabwägung.

        3.4. Private Personen

        Private Personen stehen grundsätzlich ausserhalb des öffentlichen Interesses. Sie geniessen den höchsten Schutzgrad. Eine identifizierende Berichterstattung ist hier nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

         

        4. Mediale Vorverurteilung

          Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden klargestellt, dass mediale Berichterstattung über laufende Verfahren die Unschuldsvermutung zu respektieren hat, so explizit beispielsweise in BGE 126 III 305: Medien dürfen bei einem laufenden oder noch gar erst nicht begonnenen Verfahren nicht den Eindruck erwecken, eine strafrechtliche Schuld einer bestimmten Person sei bereits erstellt.

          4.1. Keine Schuldzuweisung ohne gesicherte Tatsachenbasis

          Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen Medien über Verdachtsmomente berichten, müssen jedoch strikt zwischen Verdacht und erwiesener Schuld unterscheiden. Unzulässig sind wertende Aussagen, die beim Publikum den Eindruck erwecken, die Verantwortlichkeit sei bereits geklärt.

          Besonders problematisch ist die Kombination aus:

          • identifizierender Berichterstattung (Klarname, Bild),
          • negativer Zuschreibung (z.B. „verantwortlich“, „pflichtwidrig“, „fehlbar“),
          • ungeklärtem Sachverhalt.

          4.2. Dauerwirkung digitaler Berichterstattung

          Die Rechtsprechung anerkennt ausdrücklich die nachhaltige Wirkung von Online-Berichterstattung. Entscheidend ist nicht die subjektive Absicht des Mediums, sondern die objektive Wirkung auf Dritte. Frühzeitige Stigmatisierungen können zu einer dauerhaften Rufschädigung führen.

          4.3. Konsequenz: Strafmilderung beim Täter

          Schliesslich kann eine vorverurteilende Berichterstattung durch die Medien gar dazu führen, dass ein Beschuldigter im Fall einer Verurteilung eine Strafminderung erhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten (vgl. BGE 146 IV 231) - die Strafe des Beschuldigten wird im Falle einer Verurteilung gemindert. Der Beschuldigte aber immerhin hat darzutun (zu beweisen), dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat. Sowohl die vorverurteilende als auch die generell strafende Wirkung solcher Berichterstattungen und das Ausmass auf den Beschuldigten sind demnach im Rahmen der Strafzumessung bzw. genauer bei der Beurteilung der Täterkomponente im Einzelfall zu prüfen. Ein Anspruch auf eine solche Strafmilderung besteht aber nicht: Mediale Vorverurteilungen können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, begründen jedoch für sich allein keinen Anspruch auf Strafmilderung.

          5. Persönlichkeitsschutz im Zivil- und im Strafrecht

            5.1. Zivilrechtliche Ansprüche

            Die zivilrechtliche Praxis des Bundesgerichts unterstreicht die zentrale Rolle von Art. 28 ff. ZGB: Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann zivilrechtlich dagegen vorgehen. Im Vordergrund stehen gemäss Art. 28a ZGB:

            • Unterlassung und Beseitigung der Persönlichkeitsverletzung (z.B. Löschung oder Anonymisierung von Artikeln),
            • gerichtliche Feststellung der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung (Feststellungsklage),
            • dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Urteilspublikation).
            • Genugtuung bei schwerer Persönlichkeitsverletzung (diese kann gemäss BGE 129 III 715 bei medialer Berichterstattung gegeben sein)
            • Schadenersatz bei nachweis- und beweisbarer wirtschaftlicher Rufschädigung.

            Das Zivilrecht ist opferzentriert. Es erlaubt eine flexible Interessenabwägung und setzt keine Strafbarkeit voraus. Gerade bei medialen Vorverurteilungen ist dieser Weg regelmässig der effektivste.

            5.2. Strafrecht

            Art. 28 ZGB bildet das allgemeine Instrument zum Schutz der Persönlichkeit und erfasst jede widerrechtliche Beeinträchtigung persönlicher Güter wie Ehre, Privatsphäre, wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit oder informationelle Selbstbestimmung. Das Zivilrecht ist dabei auf Abwehr, Beseitigung und Wiederherstellung ausgerichtet. Mit den Klagen nach Art. 28a ZGB kann eine drohende Verletzung verboten, eine bestehende Verletzung beseitigt und deren Widerrechtlichkeit festgestellt werden; hinzu kommen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach Obligationenrecht. Diese Rechtsfolgen decken sich regelmässig mit dem tatsächlichen Schutzbedürfnis der betroffenen Person, insbesondere wenn es um Medienberichte, Online-Veröffentlichungen oder andere fortdauernde Eingriffe geht.

            Demgegenüber kennt das Strafrecht kein umfassendes Persönlichkeitsrecht, sondern schützt nur einzelne, klar umschriebene Teilbereiche. Persönlichkeitsverletzungen sind strafrechtlich nur relevant, wenn ein spezifischer Straftatbestand erfüllt ist. Das betrifft vor allem die Ehrverletzungsdelikte der Art. 173 ff. StGB (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung), gewisse Verletzungen des Geheim- und Privatbereichs nach Art. 179 ff. StGB sowie in schweren Fällen Drohung oder Nötigung bzw. neu auch Stalking. Diese Tatbestände sind eng gefasst, meist antragsabhängig und unterliegen hohen subjektiven und objektiven Anforderungen. Viele typische Persönlichkeitsverletzungen – etwa ein unverhältnismässiger Eingriff in die Privatsphäre ohne ehrverletzenden Gehalt – bleiben straflos, sind aber zivilrechtlich klar widerrechtlich.

            Ein weiterer zentraler Unterschied liegt in den prozessualen Strukturen. Im Zivilverfahren hat die betroffene Person die Verfahrensherrschaft und kann Streitgegenstand und Rechtsbegehren gezielt steuern. Im Strafverfahren liegt diese Herrschaft bei der Staatsanwaltschaft; selbst bei Antragsdelikten besteht kein Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens bis zum Urteil. In der Praxis werden Strafverfahren wegen Persönlichkeitsverletzungen häufig eingestellt, etwa wegen Beweisproblemen oder mangelndem öffentlichen Interesse. Hinzu kommt, dass das Strafrecht keine Instrumente kennt, mit denen sich unmittelbar ein rechtswidriger Zustand beseitigen liesse. Insbesondere fehlen Unterlassungs- oder Löschungsansprüche. Zwar können Zivilansprüche im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht werden, doch ist dieses Vorgehen in der Praxis oft wenig effektiv.

            Von erheblicher Bedeutung ist schliesslich der zeitliche Aspekt. Das Zivilrecht erlaubt vorsorgliche und sogar superprovisorische Massnahmen, mit denen ein Eingriff rasch gestoppt werden kann. Gerade bei laufenden Persönlichkeitsverletzungen, etwa durch Publikationen im Internet oder in den Medien, ist dies häufig entscheidend. Das Strafrecht bietet demgegenüber kaum vergleichbaren Sofortschutz, da es primär repressiv und nicht präventiv ausgerichtet ist.

            6. Fazit

              Der Persönlichkeitsschutz bildet im schweizerischen Recht eine klare und durchsetzbare Schranke gegen mediale Vorverurteilungen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in diesem Punkt bemerkenswert konsistent: Wo Schuld nicht rechtskräftig festgestellt ist, darf sie medial nicht personalisiert werden.

              Während das Strafrecht nur punktuell greift und höheren Hürden unterliegt, erweist sich das Zivilrecht als das zentrale Instrument zum Schutz von Ehre, Ruf, Privatsphäre und wirtschaftlicher Persönlichkeit. Gerade für relative und private Personen ist es der effektivste Weg, um sich gegen identifizierende und wertende Berichterstattung zu wehren.

              Für Medien bedeutet dies nicht eine Einschränkung legitimer Berichterstattung, sondern eine selbstlimitierende Leitlinie: Sachlichkeit, Zurückhaltung bei Identifizierung und strikte Trennung von Verdacht und Schuld sind die Voraussetzungen dafür, dass Medienfreiheit ihren verfassungsrechtlichen Schutz behält und nicht Personen in ihrer Persönlichkeit verletzt.

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