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Datum:

Mittwoch, 25 Februar 2026

Autor:

Eva Staub, MLaw

Wie sichern Sie Ihr KMU rechtlich für den Fall ab, dass Sie ausfallen?

Für inhabergeführte KMU in der Schweiz ist die Unternehmerin, der Unternehmer mehr als nur eine Führungsfigur, sondern meist oft das operative und strategische Zentrum des Geschäfts. Entscheidungen laufen über ihre Person, Kontakte zu Kunden, Banken, Lieferanten und Mitarbeitenden hängen von ihr ab. Fällt dieser zentrale Entscheidungsträger plötzlich aus – sei es durch Unfall, schwere Krankheit oder Tod – drohen nicht nur emotionale Erschütterungen, sondern auch reale wirtschaftliche Risiken, die kurzfristig die Existenz des Unternehmens gefährden können. Ein systematisch aufgebauter Unternehmer-"Notfallplan" kann diese Risiken reduzieren und die Handlungsfähigkeit der Firma sichern. Er verknüpft mehrere rechtliche Elemente des schweizerischen Rechts: Vorsorgeinstrumente für natürliche Personen, gesellschaftsrechtliche Nachfolgeregelungen, Finanz- und Verwaltungsfragen sowie erbrechtliche Aspekte. Dieser Beitrag führt Sie durch die relevanten Mechanismen und zeigt auf, was in der Praxis nötig ist, um Tagesgeschäft, strategische Führung und rechtliche Kontinuität zu sichern.

Einleitung

    Die Schweiz zählt derzeit etwa rund 563.000 (!) Unternehmen, dies überwiegend in Form von Kleinst- und Kleinbetrieben, die meist privat mit stark konzentrierter Inhaberschaft geführt werden. Bei vielen ist Geschäftsführung und Eigentum in einer Person vereint. Ein Führungswechsel kann hier gleichzeitig eine Inhaberübertragung auslösen, was erbrechtliche Konflikte mit Pflichtteilsberechtigten hervorrufen kann. Besonders kritisch wird dies, wenn das Unternehmen einen grossen Teil des Vermögens der Erblasserin oder des Erblassers ausmacht. Solche Situationen können eine Übertragung erschweren oder eine Liquidation erforderlich machen, wodurch ein ganzes Unternehmen vor das Risiko gestellt wird, den Betrieb liquidieren zu müssen.

    Das Schweizer Recht kennt kein spezielles Unternehmenserbrecht; allgemeine erbrechtliche Bestimmungen gelten auch für Unternehmensnachfolgen. Jährlich steht eine riesige Anzahl von Unternehmen vor einer Nachfolge, bei rund einem Viertel davon können erbrechtliche Regelungen zu Finanzierungsproblemen führen, was über 48.000 Beschäftigte betrifft.

    Probleme treten insbesondere bei familieninternen Nachfolgen auf, wenn Nachfolgerinnen oder Nachfolger nicht ausreichend liquide Mittel haben, um einen Kaufpreis oder Pflichtteile anderer Erbberechtigter auszugleichen. Ohne ausreichend freies Vermögen kann dies in allerletzter Konsequenz zur Unternehmensliquidation führen. Neben Erbrecht müssen auch Familien- und Gesellschaftsrecht berücksichtigt werden, z. B. über Aktionärbindungsverträge, Nachfolge- oder Abfindungsklauseln, Unternehmensstiftungen usw.

    1. Der Unternehmer-"Notfallplan" im Schweizer Rechtsrahmen

      Der Begriff „Notfallplan“ umfasst im unternehmerischen Kontext mehr als nur die Willensbildung für den Todesfall eines Inhabers oder einer Inhaberin. Es geht darum, rechtliche Zuständigkeiten, Vertretungsbefugnisse, und Entscheidungsprozesse im Voraus so zu regeln, dass das Unternehmen auch dann handlungsfähig bleibt, wenn der Unternehmer oder die Unternehmerin die Entscheidungsfähigkeit ("Urteilsfähigkeit") z.B. aufgrund eines Unfalles einbüsst. Dafür gibt es mehrere Instrumente, die nachfolgend kursorisch dargestellt werden.

      2. Vorsorgeauftrag: Verantwortung schon zu Lebzeiten regeln

        Ein zentraler Baustein persönlicher Vorsorge ist der Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB. Er erlaubt es einer urteilsfähigen Person, verbindlich festzulegen, wer ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten regeln darf, sobald sie urteilsunfähig wird. Für Unternehmer und Unternehmerinnen ist dies nicht nur eine private Vorsorgemassnahme, sondern eine betriebsrelevante Funktion: Die beauftragte Person kann im Notfall Bankgeschäfte abwickeln, Rechnungen bezahlen, Verträge abschliessen und das operative Geschäft koordinieren, sofern dies im Vorsorgeauftrag vorgesehen ist.

        Ohne Vorsorgeauftrag müssen Externe eine geeignete Vertretung bestellen – ein Verfahren, das Zeit kostet und im schlimmsten Fall zu Verzögerungen in der Geschäftsführung führt. Ein klarer Vorsorgeauftrag verhindert diese Unsicherheit und schafft Rechtsklarheit in einem kritischen Moment.

        3. Gesellschaftsvertrag und Nachfolge: Organisation im Voraus regeln

          Unternehmen in der Rechtsform juristischer Personen (z. B. GmbH oder AG) benötigen klare, statutarische Regelungen für den Fall, dass ein Organ – etwa der Geschäftsführer – ausfällt. Ohne solche Regeln kann es zu Handlungs‑ oder Entscheidungsblockaden kommen, die in der Regel einen Organisationsmangel darstellen und unter Umständen grosse Haftungsrisiken bergen.

          Ein essenzieller Punkt im Unternehmer‑Notfallplan ist die Unterscheidung zwischen Einzelfirma und juristischen Personen:

          Bei einer Einzelfirma ist der Unternehmer als natürliche Person rechtlich identisch mit dem Unternehmen. Ohne Vorsorgeauftrag und entsprechende testamentarische Regelungen bzw. Erbverträge ergibt sich schnell eine Situation, in der das Unternehmen rechtlich handlungsunfähig ist. Anders gesagt: Stirbt eine Einzelunternehmerin, endet auch ihr Unternehmen. Es kann im Gegensatz zu einer Gesellschaft nicht vererbt werden. Jedoch fallen die gesamten Aktiven und Passiven des Unternehmens in den privaten Nachlass. Hinterlässt die Unternehmerin weder Testament noch Erbvertrag, so sind die gesetzlichen Erben erbberechtigt.

          Juristische Personen wie GmbH oder AG dagegen sind eigenständige Rechtssubjekte. Sie können auch dann handlungsfähig bleiben, wenn ein Organ ausfällt – vorausgesetzt, der Gesellschaftsvertrag, das Handelsregister und die internen Regelungen sehen Ersatzmechanismen vor. Diese getrennte Rechtspersönlichkeit schützt allerdings nicht vor Fehlern in der Organisation, sondern verlangt, dass Handlungsbefugnisse explizit geregelt werden.

          Das Erbrecht hat insbesondere in Bezug auf das Unternehmensvermögen seit der Erbrechtsrevision 2023 an praktischer Bedeutung gewonnen. Beim Tod des Unternehmers ist es entscheidend, dass die Unterscheidung zwischen Gesellschaftsanteilen und Privatvermögen korrekt berücksichtigt wird und dass testamentarische oder vertragliche Regelungen vorhanden sind, die Pflichtteilsansprüche und gesellschaftsrechtliche Folgen sinnvoll steuern.

          Fehlen die entsprechenden Regelungen, kann es zu unerwünschten Veränderungen der Gesellschafterstruktur kommen, die den Fortbestand der Firma gefährden.

          3.1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

            Im Bereich der GmbH regelt das Obligationenrecht in Art. 772 ff. OR die Struktur und Inhalte der GmbH und des Gesellschaftsvertrags. Dieser Vertrag kann – und sollte – klare Nachfolgeregelungen enthalten, wie etwa die Bestimmung eines Ersatzgeschäftsführers, die Festlegung der Vertretungsbefugnisse oder Entscheidmechanismen bei Entscheidungsdeadlocks.

            3.2. Aktiengesellschaft (AG)

              Bei einer AG nach Art. 620 OR wirken entsprechende Regeln in den Statuten und in der Organisation des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung.

              Der Tod eines Alleinaktionärs einer AG («Einpersonen-AG») führt nicht zum automatischen Erlöschen der Gesellschaft, jedoch zu einem Vakuum bei der Handlungsfähigkeit der AG. Die Aktien und Stimmenrechte gehen auf die Erben über. Diese müssen, um den laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten, zeitnah einen neuen Verwaltungsrat bestimmen. Zur Vermeidung solcher Betriebsunterbrechungen wird dringend empfohlen, Vorsorgeaufträge oder Vertretungsregelungen im Handelsregister zu hinterlegen. Ein Unternehmen, das sich hier nicht absichert, setzt sich im Notfall dem Risiko aus, dass Dritte – etwa Gerichte oder Behörden – nachträglich über die Auslegung von Kompetenzverteilungen entscheiden müssen.

              4. Bankvollmachten und Handelsregister: Handlungsfähigkeit nach aussen

                Ein oft unterschätzter Aspekt im Notfall ist die finanzielle und formelle Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten. Ein Unternehmen kann nur dann weiter operieren, wenn die relevanten Personen tatsächlich Bankkonten bedienen, Kredite abrufen und Zahlungspflichten erfüllen dürfen.

                Dafür sind entscheidend:

                • die Eintragung der Zeichnungsberechtigten im Handelsregister (Art. 927 ff. OR)
                • abgestimmte Bankvollmachten, die sowohl personenintern als auch in Bezug auf Vorsorgeauftrag und Gesellschaftsvertrag konsistent sind

                Gerade bei Banken führt ein fehlender oder unklarer Vollmachtsstatus dazu, dass z.B. Konten gesperrt, Kredite blockiert oder Zahlungsströme unterbrochen werden können, was unmittelbare Folgen für Liquidität und Betrieb hat.

                5. Was passiert mit dem Tagesgeschäft?

                  Das Tagesgeschäft umfasst alle laufenden operativen Aktivitäten: Zahlung von Löhnen, Bezahlung von Lieferanten, Vertragsabschlüsse, Kundenkontakte, Personalentscheidungen und Liquiditätsmanagement. Wenn der Unternehmer ausfällt und urteilsunfähig ist, ist die rechtliche Fähigkeit, solche Geschäfte rechtsverbindlich zu tätigen, nicht automatisch vorhanden. Bei Einzelfirmen führt dies ohne Vorsorgeauftrag und Beistandsanordnung durch das Erwachsenenschutzgericht oft zu Blockaden im Zahlungsverkehr und zu operativen Verzögerungen, die wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.

                  Bei juristischen Personen greift die interne Organisation: Vertretungsbefugnisse müssen im Voraus so geregelt sein, dass Geschäftsführer oder organschaftlich beauftragte Personen auch im Notfall rechtswirksam handeln können. Entscheidend ist aber, dass diese Befugnisse nicht nur im Gesellschaftsvertrag stehen, sondern auch entsprechend im Handelsregister eingetragen und mit bankseitigen Vollmachten hinterlegt sind. Nur dann kann das Tagesgeschäft ohne rechtliche Unterbrechung weiterlaufen.

                  6. Fazit

                    Ein Notfallplan ist ein Instrument zur Risikosteuerung und zur Sicherung der unternehmerischen Kontinuität. Die Folgen einer fehlenden Vorsorge sind entsprechend einschneidend:

                    • Lieferanten, die nicht bezahlt werden
                    • Mitarbeitende, die keinen Lohn erhalten
                    • Kunden, die keine Ansprechpartner mehr haben
                    • Banken, die Kredite blockieren

                    Diese Szenarien haben nicht nur wirtschaftliche, sondern auch emotionale Folgen für Familie, Mitarbeitende und Stakeholder. Ein Unternehmer‑Notfallplan ist kein „Nice‑to‑Have“, sondern ein strategisch relevantes Instrument zur Sicherung der Zukunft Ihres Unternehmens. Er kombiniert Vorsorgeinstrumente für natürliche Personen mit gesellschaftsrechtlichen, handelsregisterrechtlichen und erbrechtlichen Mechanismen und stellt sicher, dass Ihr Unternehmen auch dann weiterarbeitet, wenn Sie es vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst können.

                    Wenn Sie diesen Plan heute erstellen, schützen Sie nicht nur Ihr Unternehmen, sondern auch Ihre Familie, Ihre Mitarbeitenden und Ihr Lebenswerk.

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