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Datum:

Mittwoch, 24 August 2022

Autor:

Livia Stauer / Eva Staub

Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe ("Ehe für alle")

Folgen der Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

Einleitung

    Zahlreiche Paare nutzen seit der Gesetzesänderung am 1. Juli 2022 die Gegebenheit und lassen  ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Mit einer Eheschliessung gehen jedoch weitaus weitreichendere Folgen einher, als dass dies bisher unter dem Zivilstand der eingetragenen Partnerschaft der Fall war. Eingetragene Partner:innen, welche sich für eine Umwandlung in eine Ehe entscheiden, sind gut beraten, sich mit den Konsequenzen auseinanderzusetzen, denn unter Umständen kann die Umwandlung in eine Ehe beträchtliche finanzielle Folgen mit sich ziehen – nämlich im Falle einer Scheidung.

    Auch wenn es den eigenen Emotionen entgegensteht und schwerfällt, sich zu Beginn des Eheglücks mit dem Ende einer Ehe zu befassen, ist es aus statistischen Gründen ratsam, sich mit den Folgen einer Scheidung zu befassen. Werden schweizweit die jährliche Anzahl der Eheschlüsse und die Anzahl der jährlichen Auflösungen miteinander verglichen, beträgt die Anzahl der Scheidungen beinahe die Hälfte der geschlossenen Ehen.

    Gesetzesänderung

      Seit dem 1. Juli 2022 steht das Recht auf die Begründung einer Ehe - endlich - auch gleichgeschlechtlichen Paaren zu. Bestehende eingetragene Partnerschaften können weitergeführt oder in eine Ehe umgewandelt werden. Das Eingehen einer neuen eingetragenen Partnerschaft ist hingegen nicht mehr möglich.

      Für eingetragene Partnerschaften gilt weiterhin das Partnerschaftsgesetz

        Eingetragene Partner:innen haben in zahlreichen Hinsichten dieselben Rechte und Pflichten wie Ehepartner:innen. Wie bei der Eheschliessung können sie einen gemeinsamen Familiennamen wählen. Im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses besteht ein Kündigungsschutz. Eingetragene Parter:innen können einander gleich wie Eheleute beerben und auch betreffend die Altersrente ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt. Eingetragene Partner:innen haben gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft zu sorgen. Steuerrechtlich werden ihre jeweiligen Einkommen zusammengezählt, weshalb sich die sogenannte «Heiratsstrafe», die gemeinsame Besteuerung, ebenfalls auf eingetragene Partnerschaften auswirkt.

        Seit 2018 ist es zudem möglich, das Kind der Partnerin oder des Partners zu adoptieren. Für Paare, welche die eingetragene Partnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln lassen, gelten diese Gesetzesbestimmungen weiterhin.

        Unterschied im Güterstand

          Ein grundlegender Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft besteht darin,  dass - sofern bei Eheschluss oder bei Eintragung der Partnerschaft nicht mittels Vertrag etwas anderes vereinbart wird - im Falle der Ehe die Ehegatten fortan dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, während eingetragene Partner:innen in Gütertrennung leben.

          Während der Dauer der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft hat dies keine weiteren Auswirkungen. Auswirken wird sich dieser Unterschied der Güterstände jedoch bei einer allfälligen Scheidung resp. der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft aus, wie im Folgenden aufgezeigt wird.

          Errungenschaftsbeteiligung in der Ehe – finanzielle Auswirkungen bei der Scheidung

            Bei der Errungenschaftsbeteiligung wird die Vermögensmasse in vier Teile unterteilt: Eigengut der Frau, Eigengut des Mannes, Errungenschaft der Frau, Errungenschaft des Mannes. Als Eigengut wird das Vermögen bezeichnet, welches jeder Ehepartner bereits vor der Eheschliessung besessen hat oder das unentgeltlich in die Ehe gekommen ist, z.B. wenn Mann / Frau etwas erbt. Alles hingegen, was während der Ehedauer erwirtschaftet wird, gehört zur Errungenschaft, hierzu gehört vor allem das Einkommen aus Arbeitserwerb, aber auch Leistungen aus Sozialversicherungen, Personalvorsorgeeinrichtungen, Erträge aus Eigengut (Zinsen) und Dividenden.

            Im Falle einer Scheidung wird unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung das Eigengut des Mannes wieder dem Mann, das Eigengut der Frau wieder der Frau zugesprochen. Die gesamte Errungenschaft wird geteilt und je die Hälfte dem Ehemann resp. der Ehefrau zugesprochen.

            Gütertrennung bei eingetragener Partnerschaft – keine finanziellen Auswirkungen bei der Auflösung

              Unter dem Güterstand der Gütertrennung verwaltet jeder Partner / jede Partnerin das eigene Vermögen getrennt.

              Kommt es zu einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, findet kein finanzieller Ausgleich des Vermögens zwischen den Partnern:innen statt. Jede:r behält für sich, was er/sie besitzt und während der Partnerschaft verdient hat.

              Unangenehme Erkenntnis bei Scheidung

                Bei gleichgeschlechtlichen Paaren, welche ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen, ändert sich der Güterstand ab dem Zeitpunkt der Umwandlung automatisch. Sie leben fortan unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.  Wer sich dessen nicht bewusst ist, würde die Folgen erst bei einer allfälligen Scheidung spüren, wenn die Hälfte des während der Ehedauer angesparten Vermögens aufgeteilt wird.

                Vorsorgen durch Ehevertrag

                  Daher ist Paaren bei Umwandlung ihrer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe, welche nicht unter den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung fallen wollen, unweigerlich zu raten, einen Notar / eine Notarin aufzusuchen und einen individuellen Ehevertrag abzuschliessen – so wie dies auch verheirateten heterosexuellen Paaren offensteht. Auf diese Weise können sie sich dieser automatischen Unterstellung unter die Errungenschaftsbeteiligung entziehen. 

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