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Datum:

Montag, 22 März 2021

Autor:

Patricia Klossner / Eva Staub

Stalking

Was ist Stalking und was kann ich dagegen unternehmen? Eine rechtliche Einordnung.

Einleitung

    Die nachstehenden Fragen und Antworten sollen einen generellen Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit vermitteln – sie ersetzen keine einzelfallbezogene Rechtsberatung und beziehen sich auf abstrakte Fragen rund um Stalking.

    Versuch der Definition von Stalking

      Unter Stalking versteht man das beharrliche Bedrohen, Verfolgen und Belästigen einer Person. Die betroffenen Personen werden auf psychischer, körperlicher und sozialer Ebene bedroht oder beeinträchtigt.

       

      Es wird unterschieden zwischen «weichem» Stalking und «hartem» Stalking. Beim «weichen» Stalking überschreiten die einzelnen Handlungen die Schwelle zur Straftat nicht und meist erfüllen auch die Mehrheit von Handlungen keinen Straftatbestand.

      Bei «hartem» Stalking erfüllt bereits die einzelne Handlung einen Straftatbestand, hierbei ist an Strafnormen, wie beispielsweise Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung oder Hausfriedensbruch, etc. zu denken.

      Unter Cyberstalking sind Stalking-Handlungen zu verstehen, welche Online stattfinden, beispielsweise Nutzung der Online-Identität der betroffenen Person, in deren Namen Online-Einkäufe tätigen, unerwünschte und massenhafte Kontaktaufnahme über soziale Medien oder E-Mail, Einschleusen von Virenprogrammen oder Überwachungssoftware auf den Geräten der betroffenen Person und ähnliche Handlungen.

      Rechtliche Einordnung von Stalking

        Das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt keinen spezifischen Stalking-Straftatbestand. Eine Reihe typischer Stalking-Handlungen erfüllen aber bereits als einzelne Handlung Straftatbestände und können als solche zur Anzeige gebracht werden.

        Dass das Schweizerische Strafgesetzbuch keinen spezifischen Stalking-Straftatbestand kennt, stösst aus verschiedenen Gründen auf Kritik: Einerseits wird Stalking somit nicht als Handlungskomplex wahrgenommen, sondern nur aus einzelnen mehr oder weniger schweren Straftaten. Andererseits leidet die betroffene Person bei «weichem» Stalking unter der fortwährenden Belästigung, kann sich aber strafrechtlich nicht dagegen wehren, weil die Handlungen einzeln und gesamthaft die Schwelle zur Erfüllung eines Straftatbestandes nicht überschreiten.

        Das Zivilrecht kennt eine Norm zum Schutz vor Stalking. Art. 28b ZGB soll die Persönlichkeit vor Gewalt, Drohungen und Nachstellungen schützen. Der zivilrechtliche Stalking-Tatbestand ist erfüllt, wenn die Vorkommnisse wiederholt stattfinden, sie von einer gewissen Intensität sind und bei der betroffenen Person Furcht, Hilflosigkeit, Ohnmacht, ein Gefühl von Bedrängtwerden auslösen. Das Gesetz sieht in Art. 28b Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB folgende Schutzmassnahmen für die betroffene Person vor:

        • Verbot, sich der betroffenen Person oder ihrer Wohnung zu nähern (Annäherungsverbot)
        • Verbot sich an gewissen Orten aufzuhalten (Rayonverbot)
        • Verbot mit der betroffenen Person Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot)

        Die Liste ist nicht abschliessend, das heisst, dass auch andere Massnahmen ergriffen werden können, um die betroffene Person zu schützen. Das Gericht kann eine Schutzanordnung mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verbinden.

        Die Inanspruchnahme der zivilrechtlichen Möglichkeiten verlangt die Initiative der betroffenen Person: Sie muss einen Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen stellen und trägt die Beweislast. Die betroffene Person muss zusätzlich eine relativ lange Verfahrensdauer in Kauf nehmen.

        Massnahmen zur Bekämpfung von Stalking

          Betroffene Personen haben folgende Möglichkeiten, um die Stalking-Dynamik zu bremsen:

          • Kontakt zur stalkenden Person abbrechen und konsequent verweigern
          • Im Umfeld Transparenz herstellen (Freunde und Familie darüber informieren)
          • Beweismaterial sammeln und sichern (für allfällige Strafverfolgung oder zivilrechtliche Massnahmen)
          • sämtliche Stalking-Handlungen dokumentieren (bspw. für Bedrohungsanalysen von beigezogenen Fachpersonen)
          • Sicherheitsmassnahmen ergreifen (Sicherung von Wohnung, Garage, Auto und Computer, evtl. Schlösser wechseln)
          • Daten schützen (Passwörter ändern; Sicherstellen, dass keine Spyware auf elektronischen Geräten ist)
          • Die Polizei frühzeitig über belästigende Handlungen informieren, auch wenn noch keine Strafnorm erfüllt ist
          • Rat und Unterstützung bei Fachpersonen einholen

           

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