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Datum:

Freitag, 19 Januar 2018

Autor:

Sven Märki

Parkplatzordnung im Gäupark – oder was ist eigentlich ein «gerichtliches Verbot»?

Vor Kurzem hat eine Gratiszeitung davon berichtet, wie ein grosser Detailhändler seine Kunden zu besserer Parkdisziplin ermahnt (Link unten). Der Artikel erwähnt, dass das Parkplatzareal mit einem «richterlichen Verbot» belegt sei, ohne näher auszuführen, was das für die Kunden bedeutet. Dabei sind gerichtliche Verbote häufig anzutreffen. Sie finden sich in aller Regel eingraviert auf grauen Metallschildern, gut sichtbar an privaten oder öffentlichen Gebäuden oder Parkplätzen.

Was sagt das Gesetz?

Wer an einem Grundstück (z.B. Parkplatz) dinglich berechtigt ist (z.B. wer Eigentümer ist), kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist (z.B. dass niemand auf dem Grundstück parkieren darf) und dass eine Widerhandlung auf Antrag (d.h. es braucht einen Strafantrag bei Polizei oder Staatsanwaltschaft) mit einer Busse bis zu CHF 2'000.– bestraft wird.

So weit die Schweizerische Zivilprozessordnung – doch wozu braucht es überhaupt ein gerichtliches Verbot?

Angenommen, Herr Müller ist Eigentümer oder Besitzer (z.B. Mieter) eines Grundstückes. Er alleine darf bestimmen, wer sein Grundstück betreten oder darauf parkieren darf, und wer nicht.

Was aber, wenn sich jemand nicht daran hält und sein Auto vor Herrn Müllers Garagenausfahrt parkiert, um in der Bäckerei nebenan «nur mal kurz einkaufen zu gehen»? Rein rechtlich könnte Herr Müller theoretisch gegen den Falschparker Klage einreichen und verlangen, dass ihn das Gericht durch Urteil von seinem Grundstück weist (notfalls mit Hilfe der Polizei) und ihm verbietet, dort künftig zu parkeiren und dass er Herrn Müller den entstandenen Schaden ersetzt. Das ist aber in der Realität nicht umsetzbar: der Falschparker ist längst weitergefahren, noch bevor Herr Müller seinem Anwalt am Telefon die Sachlage erklärt hat. Auch die Polizei kann ihm nicht weiterhelfen, denn falls sie wegen eines besetzten Parkplatzes überhaupt ausrückt, sind ihre Handlungsmöglichkeiten auf privatem Grund sehr beschränkt.

Die Behörden können Herrn Müller also systembedingt nicht rechtzeitig helfen – darf er sich stattdessen selbst helfen?

In der Theorie darf Herr Müller zur sogenannten Selbsthilfe greifen und den Falschparker von seinem Grundstück «vertreiben» (so ausdrücklich das Gesetz). Selbstverständlich darf er bloss geeignete und erforderliche Mittel anwenden. Sprich, Herr Müller darf keine ungerechtfertigte Gewalt anwenden – weder gegen den Falschparker noch gegen sein Fahrzeug – sonst drohen Herrn Müller selbst (straf-)rechtliche Konsequenzen.

Zulässig ist in diesem Rahmen grundsätzlich, den Falschparker vorerst auf eigene Kosten professionell (d.h. ohne unnötigen Schäden an seinem Fahrzeug) abschleppen zu lassen. Dabei riskiert Herr Müller aber, auf den Kosten sitzen zu bleiben, denn die müsste er anschliessend wieder auf dem Rechtsweg beim Falschparker erhältlich machen. Dieser wird erfahrungsgemäss kaum freiwillig zahlen. Kommt hinzu, dass abschleppen ein doch recht drastischer Eingriff ist, was den Falschparker veranlassen kann, aus Prinzip mit allen Mitteln straf- und privatrechtlich gegen Herrn Müller vorzugehen – unabhängig von den Erfolgsaussichten.

Obwohl das Gesetz klar auf der Seite Herrn Müllers ist, hat er in der Realität kaum rasch und einfach funktionierende Mittel, um sich wirksam dagegen zu wehren, wenn jemand vorübergehend in seiner Garageneinfahrt parkiert.

Hier kommt nun also das gerichtliche Verbot zum Tragen

Besteht auf dem Grundstück ein gerichtliches Verbot, hat Herr Müller neben den skizzierten privatrechtlichen Möglichkeiten einen zusätzlichen strafrechtlichen Besitzesschutz: Er kann den Falschparker anzeigen. Wer eine solche Anzeige und damit verbundene Busse bereits erlebt hat, weiss um die präventive Wirkung des gerichtlichen Verbots. Das gerichtliche Verbot kann die skizzierte Spirale aus abschleppen lassen und Gerichtsverfahren von vornherein verhindern.

Das haben dabei aber insbesondere Grundstückeigentümer zu beachten:

  • Das gerichtliche Verbot muss sich gegen jede Besitzesstörung richten. Es ist nicht zulässig, ein gerichtliches Verbot errichten zu lassen, wenn es bloss den ungeliebten Nachbarn treffen soll.
  • Das gerichtliche Verbot ermächtigt den Grundstückseigentümer (oder seine Liegenschaftsverwaltung) nicht dazu, selbst Bussen zu verhängen – das ist und bliebt den staatlichen Strafverfolgungsbehörden vorbehalten. Zulässig kann aber sein, von einer Anzeige abzusehen, wenn der Falschparker die verursachten Umtriebe entschädigt. Hierzu hat die Rechtsprechung Umtriebspauschalen akzeptiert (zwischen CHF 30.– und CHF 52.–). Wichtig ist dabei, wie der Eigentümer gegenüber dem Falschparker kommuniziert. Ganz generell darf man zwar jemandem mit einer Strafanzeige drohen, sofern das nicht völlig unbegründet ist. Wenn man aber Geld fordert, um im Gegenzug auf die Anzeige zu verzichten, muss die Forderung gerechtfertigt sein und zwischen ihr und der Anzeige muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen – sonst riskiert man, eine Nötigung zu begehen.

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