+41 (0)62 956 10 20

Datum:

Montag, 08 Januar 2018

Autor:

Sven Märki

Neues Jahr – neue Gesetze 2018

Per 1. Januar 2018 sind verschiedene neue oder geänderte Erlasse auf Bundesebene in Kraft getreten. Ein kursorischer Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Bundesgesetz über das Bürgerrecht (BüG)

Gemäss des neuen BüG können Personen eingebürgert werden, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz leben und in der Schweiz erfolgreich integriert sind. Als integriert gilt, wer

  • sich in einer Landessprache verständigen kann (mündlich B1, schriftlich A2),
  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung beachtet (kein Strafregistereintrag, keine Betreibungen oder Verlustscheine),
  • am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt (Arbeitsstelle oder Ausbildung, nicht von Sozialhilfe abhängig)
  • und sich um die Integration seiner Familie kümmert.

Zudem müssen einbürgerungswillige Personen mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut sein (Kenntnisse über die Schweiz in Geografie, Geschichte, Politik, Gesellschaft, am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnehmen und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen) und dürfen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Adoption

  • Neu dürfen nicht mehr bloss verheiratete Personen Kinder des Partners adoptieren (deshalb «Stiefkindadoption»), sondern auch Personen in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden oder gleichgeschlechtlichen faktischen Lebensgemeinschaften. Gleichgeschlechtlichen Paaren ist es weiterhin nicht erlaubt, fremde Kinder zu adoptieren.
  • Zudem sind neu die Adoptionsvoraussetzungen flexibler, sofern das zum Wohle des Kindes ist. Neu beträgt das Mindestalter 28 Jahre für Adoptiveltern und die Paarbeziehung (d.h. die Dauer des gemeinsamen Haushalts) muss seit drei Jahren bestehen.
  • Weiter ist das Adoptionsgeheimnis gelockert. Leibliche Eltern können künftig die Personalien ihrer zur Adoption freigegebenen Kinder erfahren, sofern das Kind (oder seine Adoptiveltern) zustimmen. Das Kind hat schon heute Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung – ohne Zustimmung der leiblichen Eltern.

Strafrecht

  • Neu sind die Voraussetzungen für kurze Freiheitsstrafen unter 6 Monaten gelockert. Kurze Freiheitsstrafen sind nicht mehr nur bei schlechter Prognose möglich, sondern auch bereits, um Delinquenten von weitern Straftraten abzuhalten.
  • «Electronic Monitoring», also die elektronische Fussfessel, ist neu bundesrechtlich geregelt, nicht mehr nur kantonal. Dabei ist Electronic Monitoring neu als Vollzugsform ausgestaltet – für Freiheitsstrafen zwischen 20 Tagen und 12 Monaten oder im Zuge der Reintegration gegen Ende einer langen Freiheitsstrafe.
  • Freiheitsstrafen bis zu 6 Monate können neu als gemeinnützige Arbeit vollzogen werden. Nicht mehr die Gerichte ordnen damit gemeinnützige Arbeit an, sondern die Vollzugsbehörden.

Mehrwertsteuergesetz

Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes trat per 1. Januar 2018 in Kraft. Einen gedrängten Überblick findet sich in den Publikationen unserer Partner, z.B. ANBA Treuhand. Nicht mit der Teilrevision in Zusammenhang stehen die neuen MWST-Sätze per 2018 (7.7% Normalsatz; 3.7% Beherbergung; 2.5% reduzierter Satz). Die neuen MWST-Sätze sind Folge der ausgelaufenen IV-Zusatzfinanzierung und der abgelehnten Altersvorsorge 2020.

 

Teilen