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Datum:

Dienstag, 22 Juli 2025

Autor:

Sven Märki, Rechtsanwalt

Konkursrecht - Verhinderung missbräuchlicher Konkurse

Missbräuchliche Konkurse stellen in der Schweiz ein wachsendes Problem dar. Unternehmen werden dabei gezielt in den Konkurs geführt, um sich vor Verpflichtungen zu drücken – oft zulasten von Gläubigern und Mitarbeitenden. Solche Machenschaften gefährden den fairen Wettbewerb und das Vertrauen in den Rechtsstaat. Dieser Beitrag beleuchtet, wie das Schweizer Rechtssystem auf solche Fälle reagiert – und welche neue Regelungen gelten.

A. Was ist ein missbräuchlicher Konkurs und welche Regelungen gelten neu im Bereich des Konkursrechts?

    Seit kurzem sind im Bereich des Konkursrechts verschiedene neue Regelungen in Kraft. Ziel dieser Änderungen ist es, missbräuchliche Konkurse zu verhindern. Dabei werden zwei verschiedene Sachverhalte unter dem Überbegriff «missbräuchlicher Konkurs» verstanden:

    • Der Unternehmer lässt über seine Firma den Konkurs eröffnen, um eine neue Gesellschaft zu gründen, die die Aktien der alten billig aus dem Konkurs kauft.
    • Der Unternehmer überträgt die Aktien seiner überschuldeten Unternehmung auf einen so genannten "Firmenbestatter". Dieser ändert dann Namen, Zweck und Sitz der Gesellschaft und lässt diese anschliessend Konkurs gehen. Aufgrund der fehlenden Vermögenswerte wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt.

    Missbräuchliche Konkurse bezeichnen somit Konkurse, bei denen das Insolvenzverfahren gezielt ausgenutzt oder manipuliert wird, um sich auf unrechtmässige Weise finanziellen Verpflichtungen zu entziehen oder gesetzliche Pflichten zu umgehen. Sie stellen einen Missbrauch des Konkursrechts dar und sind in der Praxis besonders schwer zu verfolgen, da sie oft in Grauzonen operieren:

    • Die Komplexität und Intransparenz vieler Geschäftsstrukturen erschwert die Nachverfolgung.
    • Oft fehlt es an Beweismitteln oder kooperationswilligen Beteiligten.
    • Kontroll- und Aufsichtsbehörden wie Ausgleichskassen oder Steuerverwaltungen entdecken verdächtige Muster oft erst spät.

    B. Welche Auswirkungen haben die neuen Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Konkurse?

      • Die Steuerverwaltung und Ausgleichskassen (öffentliche-rechtliche Gläubiger) können neu bei Schulden einer im Handelsregister eingetragenen Person, die eingetragene Person auf Konkurs betreiben, statt wie bisher nur auf Pfändung. Bis zur Gesetzesänderung vom 1. Januar 2025 war eine Konkursbetreibung für öffentlich-rechtliche Gläubiger, also bspw. für Steuerschulden, im Gesetz explizit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde mit der Gesetzesänderung entfernt. So können Unternehmen neu bspw. wegen Steuerschulden oder Sozialversicherungsbeiträge der AHV nach den allgemeinen Regeln auf Konkurs betrieben werden. Dabei leitet die Steuerverwaltung resp. die zuständige Ausgleichskasse das Konkursverfahren selbst ein (Art. 43 SchKG).
      • Die Steuerbehörden müssen neu den kantonalen Handelsregisterämtern melden, wenn juristische Personen ohne Revisionsstelle innert dreier Monate nach Ablauf der für die Abgabe der Jahresrechnung geltenden Frist keine Jahresrechnung eingereicht haben (Art. 112 Abs. 4 DBG). Das Handelsregisteramt muss diese juristischen Personen auffordern, entweder ihr Opting-Out (Erklärung, dass das Unternehmen auf eine eingeschränkte Revision verzichtet) zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Falls auf diese Aufforderung keine Reaktion erfolgt, führt dies zu einem Organisationsmangel. Das Handelsregisteramt überweist den Fall ans Gericht und dieses kann die Liquidation nach Vorschriften über den Konkurs anordnen.

      • Der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision ist neu nur noch für zukünftige Geschäftsjahre möglich (Art. 727a Abs. 2 OR).

      • Neu können Personen landesweit kostenlos über Zefix.ch gesucht werden. So kann abgeklärt werden, ob eine zukünftige Geschäftspartnerin oder ein zukünftiger Geschäftspartner an einem Konkurs beteiligt war (Art. 928b OR).
      • Die Übertragung von Aktien eines Unternehmens ist nichtig, wenn es keine Geschäftstätigkeit, und keine verwertbaren Aktiven hat und das Unternehmen überschuldet ist (Verbot Mantelhandel; Art. 684a OR).
      • Konkursbeamte unterstehen neu einer Anzeigepflicht. Sie sind verpflichtet alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen (Betrug, Misswirtschaft, Bevorzugung eines Gläubigers, Bestechung bei Zwangsvollstreckung), die im Rahmen eines Konkursverfahrens festgestellt werden, anzuzeigen. Zusätzlich ist jede für das Konkursamt tätige Person berechtigt diese Straftaten anzuzeigen (Art. 11 SchKG).
      • Das Konkursamt darf an den Schuldner adressierte Post während des Konkursverfahrens öffnen, aber nur wenn nicht klar ist, dass der Inhalt einer Sendung keine Bedeutung für das Konkursverfahren hat (Art. 222a SchKG).
      • Wird ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, muss dies den bekannten Gläubigern per Brief mitgeteilt werden. Die Gläubiger haben neu 20 Tage ab dieser Mitteilung Zeit, um die Durchführung des Konkursverfahrens zu verlangen. Der Gläubiger muss aber einen Kostenvorschuss leisten (Art. 230 Abs. 2 SchKG).
      • Für diese gesetzlichen Änderungen ist kein Übergangsrecht vorgesehen. Die neuen Regelungen sind daher auf Konkursverfahren und Sachverhalte anwendbar, die nach dem 01.01.2025 eingeleitet wurden resp. sich ereignet haben.

       

      C. Wann und gegenüber wem kann ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden?

        • Die strafrechtlichen Tätigkeitsverbote wurden ausgeweitet und sie können neu auch gegenüber faktischen Organen (bspw. der Ehemann der Geschäftsführerin, ein Mehrheitsaktionär, der sich aktiv in die Geschäfte einmischt, die Mutter, die auf die Tochter einen bestimmenden Einfluss ausübt) ausgesprochen werden. (Art. 67a Abs. 2 StGB, Art. 50a Abs. 2 MstG). Ein Tätigkeitsverbot kann jeweils für eine Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. Ein Tätigkeitsverbot kann nur angeordnet werden, wenn das Strafgericht im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten angeordnet hat. Grundsätzlich kann für folgende Tatbestände ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden:
          • Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen (Art. 145 StGB)
          • Betrug (Art. 146 StGB)
          • Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB)
          • Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (StGB 153)
          • Missbrauch von Lohnabzügen (Art. 159)
          • Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163)
          • Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164)
          • Misswirtschaft (StGB 165)
          • Unterlassung der Buchführung (StGB 166)
          • Bevorzugung eines Gläubigers (StGB 167)
          • Bestechung bei Zwangsvollstreckung (Art. 168 StGB)
          • Bestechung (StGB 322ter)

        Diese Liste stellt nur eine beispielhafte Aufzählung dar. Sie ist nicht abschliessend und ein Tätigkeitsverbot kann im Einzelfall für Tatbestände, die nicht aufgeführt sind, ausgesprochen werden.

        Ob im konkreten Fall ein Tätigkeitsverbot angeordnet werden kann, hängt von der im Einzelfall ausgesprochenen Strafe ab.

        Zudem müssen die im Strafregister eingetragenen Tätigkeitsverbote dem Handelsregisteramt gemeldet werden, damit die Betroffenen aus dem Handelsregister gelöscht werden (Art. 47 Bst. e + Art. 64a StReG, Art. 928a Abs. 2bis – 2quater OR).

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