+41 (0)62 956 10 20

Datum:

Dienstag, 02 September 2025

Autor:

Eva Staub, MLaw

Das Urheberrecht in der Schweiz – Grundlagen, Systematik und Praxis und unter Berücksichtigung von KI

Stellen Sie sich vor, Sie schreiben ein Buch, komponieren einen Song oder knipsen ein atemberaubendes Foto – und schon am nächsten Tag nutzt jemand anderes Ihr Werk, als wäre es sein eigenes. Genau hier kommt das Urheberrecht ins Spiel: Es schützt kreative Köpfe, gibt ihnen Kontrolle über ihre Werke und sorgt gleichzeitig dafür, dass Kultur und Wissen nach Ablauf der Schutzfrist allen frei zugänglich werden. Kurz gesagt: Ohne Urheberrecht gäbe es weniger Anreize für neue Ideen – und unsere Welt wäre um einiges ärmer an Geschichten, Bildern und Klängen.

1. Rechtsgrundlagen

    Das Urheberrecht in der Schweiz ist im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) geregelt. Es trat 1993 in Kraft und wurde zuletzt 2020 revidiert.

    Gemäss Art. 1 URG dient das Gesetz dem Schutz der Urheberinnen und Urheber von Werken der Literatur und Kunst sowie verwandter Schutzrechte. Das Urheberrecht dient dem Schutz geistigen Eigentums und verfolgt dabei mehrere zentrale Zwecke. Es soll in erster Linie die Urheberinnen und Urheber von Werken wie Texten, Musik, Filmen, Fotografien, Software oder wissenschaftlichen Arbeiten schützen, indem es ihnen das ausschliessliche Recht einräumt, über die Nutzung ihrer Werke zu bestimmen. Dazu gehören sowohl wirtschaftliche Rechte, etwa das Recht auf Vervielfältigung, Veröffentlichung und Lizenzierung, als auch persönliche Rechte wie die Anerkennung der Urheberschaft und der Schutz vor Verfälschungen. Auf diese Weise schafft das Urheberrecht einen Anreiz für Kreativität und Innovation, da Künstlerinnen, Wissenschaftler oder Entwickler durch den rechtlichen Schutz die Möglichkeit haben, von ihrer Arbeit zu leben. Gleichzeitig verfolgt das Urheberrecht das Ziel, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und den Bedürfnissen der Gesellschaft zu schaffen. Da die Schutzdauer zeitlich begrenzt ist, werden Werke nach Ablauf dieser Frist gemeinfrei und können von allen frei genutzt werden. Dadurch trägt das Urheberrecht langfristig dazu bei, Wissen und Kultur für die Allgemeinheit zugänglich zu machen. Insgesamt sorgt es also sowohl für die Sicherung der Rechte von Kreativen als auch für die Förderung kultureller und wissenschaftlicher Entwicklung. Zusammengefasst: Es soll einerseits die Anerkennung der geistigen Leistung sicherstellen, andererseits die wirtschaftliche Nutzung ermöglichen.

    2. Werkbegriff und Schutzvoraussetzungen

      Gemäss Art. 2 Abs. 1 URG sind Werke „geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben“.

      Wesentliche Kriterien

      • Geistige Schöpfung: Das Werk muss das Resultat einer menschlichen, kreativen Leistung sein.
      • Individueller Charakter: Es muss eine persönliche Prägung aufweisen und sich von rein Alltäglichem abheben.

      Beispiele

      • Geschützt: Ein selbst komponiertes Lied, ein originelles Foto, ein Roman, ein Gemälde, ein einzigartiges Möbelstück, ein Bauplan oder ein Computerprogramm.
      • Nicht geschützt: Reine Alltagstexte wie Einkaufslisten, einfache Bedienungsanleitungen ohne persönliche Gestaltung

      3. Entstehung des Urheberrechts

        Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes (Art. 29 Abs. 1 URG), unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.

        • Es braucht keine Anmeldung oder eine Registrierung bei einer Behörde noch ist eine solche möglich.
        • Der Schutz beginnt, sobald das Werk eine wahrnehmbare Form hat – sei es als handschriftlicher Entwurf, digitale Datei oder Tonaufnahme.
        • Praktisch empfiehlt es sich, Beweise für die Entstehung aufzubewahren (z.B. durch elektronische Zeitstempel, Hinterlegung einer Kopie bei einem Notar usw.)

        4. Inhalt des Urheberrechts

          Das Urheberrecht verleiht umfassende Rechte, die sich in Persönlichkeitsrechte und Vermögensrechte gliedern.

          a) Persönlichkeitsrechte (Art. 9–11 URG)

          • Urheberbezeichnung: Der Urheber hat Anspruch darauf, genannt zu werden (Art. 9 URG).
          • Schutz der Werkintegrität: Entstellungen oder Veränderungen, die das Werk entwerten oder den Ruf des Urhebers schädigen, kann er verbieten (Art. 11 URG).

          Beispiel: Eine Fotografin darf verlangen, dass ihr Name bei einer Ausstellung angegeben wird. Wenn jemand ihr Foto massiv verfremdet und es in einem unpassenden Kontext nutzt, kann sie dies untersagen.

          b) Vermögensrechte (Art. 10 URG)

          Der Urheber bestimmt allein, ob, wann und wie sein Werk genutzt wird. Er hat insbesondere das Recht:

          • das Werk zu vervielfältigen (lit. a),
          • zu verbreiten (lit. b),
          • öffentlich aufzuführen oder zu senden (lit. c, e),
          • wahrnehmbar zu machen (lit. f).

          Beispiel: Ein Musiker kann entscheiden, ob sein Song auf Streamingplattformen veröffentlicht wird, ob er auf einer CD vertrieben oder bei einem Konzert gespielt werden darf.

          5. Schutzdauer

            Die Schutzdauer ist zeitlich begrenzt:

            • Grundsatz für Werke: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Art. 29 Abs. 2 lit. b URG).
            • Computerprogramme: 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Art. 29 Abs. 2 lit. a URG).
            • Fotografien: 50 Jahre nach der Herstellung für fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben (Art. 29 Abs. 2 lit. a URG).

            Beispiel: Stirbt ein Schriftsteller im Jahr 2025, sind seine Werke bis Ende 2095 geschützt. Erst ab 1. Januar 2096 sind sie gemeinfrei.

            Nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzdauer wird ein Werk gemeinfrei. Das bedeutet, dass es von allen ohne Zustimmung der Urheberin oder ihrer Erben frei genutzt, verbreitet, bearbeitet oder veröffentlicht werden darf. Lizenzgebühren oder Genehmigungen sind nicht mehr erforderlich, sodass das Werk der Allgemeinheit zur freien Verfügung steht und eine wichtige Grundlage für kulturelle und wissenschaftliche Weiterentwicklung bildet. Dennoch bleibt die Urheberschaft grundsätzlich bestehen, was in der Regel die Pflicht zur Namensnennung mit sich bringt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die kreative Leistung weiterhin anerkannt wird, auch wenn die exklusiven Nutzungsrechte erloschen sind

            6. Schranken und Ausnahmen

              Das Urheberrecht ist kein absolutes Monopol. Es gibt gesetzliche Schranken (Auflistung nicht abschliessend):

              • Privatgebrauch (Art. 19 URG): Kopien für den eigenen Gebrauch oder im engen Freundes- und Familienkreis sind erlaubt.
                • Beispiel: Jemand darf ein gekauftes E-Book für den Eigengebrauch auf mehreren Geräten speichern oder ein gekauftes Buch ausleihen oder weiterveräussertn.
              • Zitatrecht (Art. 25 URG): Zitate sind erlaubt, wenn sie der Veranschaulichung oder Kritik dienen und die Quelle genannt wird.
                • Beispiel: Eine Komikerin darf bei ihrem Auftritt Sätze aus einem Roman zitieren, solange sie den Autor nennt und das Zitat im Textzusammenhang steht.
              • Nutzung in Bildung und Forschung (Art. 19 Abs. 1 lit. b, Art. 24 URG): Bestimmte Kopien für den Unterricht sind erlaubt.
                • Beispiel: Ein Lehrer darf ein Gedicht in der Klasse verteilen, ohne die Erlaubnis des Verlags einzuholen.
              • Berichterstattung über Tagesereignisse (Art. 28 URG): Werke dürfen gezeigt werden, wenn sie Teil eines aktuellen Ereignisses sind.
                • Beispiel: Ein Fernsehbeitrag über eine Kunstausstellung darf im Hintergrund die gezeigten Werke einblenden.

              7. KI und Urheberrecht

                KI-generierte Werke und das Schweizer Urheberrecht: Wer ist Urheber?

                Das Schweizer Urheberrecht schützt geistige Schöpfungen von Menschen, also Werke, die auf einer persönlichen, kreativen Leistung einer natürlichen Person beruhen (Art. 2 URG).

                Ein Werk, das vollständig von einer KI erzeugt wurde, ohne dass ein Mensch kreativ eingegriffen hat, kann nach heutigem Recht nicht urheberrechtlich geschützt werden, weil es an einem menschlichen Schöpfer fehlt. Die KI selbst kann nicht Urheber sein, da sie keine natürliche Person ist.

                Wenn ein Mensch die KI steuert, anweist, korrigiert oder das Ergebnis kreativ bearbeitet, kann er als Urheber gelten. Entscheidend ist der Grad der menschlichen schöpferischen Leistung.

                Beispiele:

                • KI-Textgenerator: Ein Mensch gibt ein Prompt ein und nimmt das Ergebnis unverändert. Nach Schweizer Recht ist der Text vermutlich nicht geschützt.
                • KI-Text mit menschlicher Nachbearbeitung: Der Mensch editiert, kürzt, ergänzt und strukturiert den Text aktiv. Dann kann der Mensch als Urheber gelten.
                • KI-Bildgenerator: Ein KI-generiertes Bild ohne menschliche kreative Steuerung ist vermutlich nicht geschützt. Fügt ein Mensch Komposition, Farbwahl und Retuschen hinzu, könnte der Mensch als Urheber gelten.

                Gesetzlich geregelt ist KI bisher nicht explizit. Künftige Revisionen des URG könnten klarere Regeln bringen, z. B. zur Schutzfähigkeit von KI-generierten Werken oder zu Rechten an KI-Werken. Kurz gesagt: Ohne menschliche Kreativität gibt es in der Schweiz keinen Urheberrechtsschutz für KI-Werke. Je mehr der Mensch kreativ eingreift, desto wahrscheinlicher ist ein Schutz.

                8. Durchsetzung und Verwertung

                  Urheber können ihre Rechte selbst geltend machen oder sie durch Verwertungsgesellschaften wahrnehmen lassen, wie etwa:

                  • SUISA (Musik),
                  • ProLitteris (Literatur, Bildende Kunst),
                  • SUISSIMAGE (Film und audiovisuelle Werke).

                  Rechtsverletzungen können sowohl zivilrechtlich (Art. 61 ff. URG: Unterlassung, Schadenersatz, Gewinnherausgabe) als auch strafrechtlich (Art. 67 ff. URG: Geld- oder Freiheitsstrafe) verfolgt werden.

                  Teilen