+41 (0)62 956 10 20

Datum:

Dienstag, 17 März 2020

Autor:

Sven Märki

Coronavirus - Wir sind auch während der aktuell ausserordentlichen Lage für Sie da

Wegen der Ausbreitung des Coronavirus gilt seit dem 17. März 2020 in der Schweiz die "ausserordentliche Lage". Die vom Bundesrat zusätzlich neu verordneten Massnahmen führen zu Fragen und Unsicherheiten. Wir stehen Ihnen hierzu weiterhin jederzeit und an die Situation angepasst mit Rat und Tat zur Verfügung - Sie erreichen uns per Telefon, E-Mail, per Chat auf unserer Homepage oder nach Absprache via Videokonferenz.

Gestützt auf das Epidemiengesetz hat der Bundesrat am 17. März 2020 die aktualisierte Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) in Kraft gesetzt. Ab sofort sind nebst den bisherigen Massnahmen sämtliche privaten und öffentlichen Veranstaltungen verboten und öffentliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen - darunter auch Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen, bei denen die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können. Neu sollen besonders gefährdete Personen zu Hause bleiben und Menschenansammlungen meiden und besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen im Homeoffice arbeiten oder, falls nicht möglich, vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt werden. Diese Massnahmen gelten vorerst bis zum 19. April 2020.

Damit verbunden sind zahlreiche, teilweise existenzielle wirtschaftliche und rechtliche Fragen:

      Besteht ein Anspruch auf Kurzarbeit und Kurzarbeitsentschädigung durch die Arbeitslosenversicherung? Welche Formulare und Angaben sind innert welchen Fristen wo einzureichen?
      Wie wirken sich die Massnahmen des Bundesrates konkret auf den Geschäftsbetrieb aus?
      Wie können Arbeitgeber sicherstellen, dass die Hygiene- und Verhaltensregeln eingehalten werden?
      Wie müssen sich Arbeitnehmer verhalten, wenn ihr Betrieb die Massnahmen nicht einhält oder kurzfristig einseitig Kompensation von Mehrarbeit und Ferienbezug anordnet?
      Wie können Arbeitnehmer mit Familienpflichten die Betreuung ihrer schulpflichtigen Kinder mit ihrer Arbeit koordinieren? Besteht dabei ein Lohnfortzahlungsanspruch?
      Wie ist Homeoffice zu vereinbaren und wie zu regeln?
      Wie wirkt sich die aktuelle Situation auf laufende Verpflichtungen und Verträge aus?
      Besteht im Einzelfall Anspruch auf Unterstützung durch die Privat- oder Sozialversicherungen?
      etc.

Auch wir sind überzeugt, dass wie die aktuelle Situation nur gemeinsam bewältigen können.

Kontaktieren Sie uns daher bei Fragen und aufkeimenden Differenzen frühzeitig. Wir analysieren die Ausgangslage und die Tragweite der möglichen Konsequenzen und helfen Ihnen, rechtliche Risiken und Optionen abzuwägen sowie einvernehmliche Lösungen im gemeinsamen Interesse zu erarbeiten.

Denn bei einigen der sich aktuell stellenden Fragen, ist noch unklar, wie die Gerichte darüber befinden werden und wann sie urtielen können - denn z.B. im Kanton Bern haben die Gerichte alle nicht dringlichen mündlichen Verhandlungen ebenfalls bis vorerst am 19. April 2020 ausgesettz. Ein aussergerichtlicher Interessenausgleich im Sinne einer einvernehmlichen und schriftlich verbindlich abgefassten Vereinbarung schafft hingegen schon heute Rechtssicherheit und Rechtsfrieden.

Namentlich beraten und unterstützen wir Sie bei Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Folgen (Regelungen und Weisungen zum Homeoffice oder zur Umsetzung der Hygiene- und Verhaltensregeln, Unterstützung bei konkreten Einzelfällen etc.)

Für Unterstützung bei Anträgen auf Kurzarbeit und Kurzarbeitsentschädigung wenden Sie sich direkt an unsere Partnerin die Ulrich Staub Buchhaltungs- und Treuhandbüro AG (Link unten).

Sie erreichen uns durchgängig telefonisch, per Chat, per E-Mail oder nach Voranmeldung per Videokonferenz:

+41 (0)62 956 10 20

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